Welche Auswirkungen hat eine "ohne-Rechnung-Abrede" bei Bauverträgen?

Baurechts-Report 9/2013

Der BGH hat in einem Urteil vom 01.08.2013 seine bisherige Rechtsprechung zur Schwarzarbeit im Baubereich geändert.

Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer, dass die Vergütung ohne Rechnung und damit ohne Abführung von Umsatzsteuer bezahlt wird, liegt nach diesem maßgeblichen Urteil hierin ein Verstoß gegen das aktuelle Schwarzarbeitergesetz und damit gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB).

Das führt dann zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages und das hat wiederum zur Folge, dass der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer hat und dieser andererseits auch keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Rechnung.

Näheres zu diesem wichtigen BGH-Urteil ist einer Urteilsbesprechung im Baurechts-Report vom September 2013 zu entnehmen.

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News in der Übersicht

Das Baustellenprotokoll kann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sein

Sendet einer der Teilnehmer an einer Baustellenbesprechung dem anderen Teil kurzfristig im Anschluss an die Besprechung ein Baustellenprotokoll zu, so muss der andere unverzüglich widersprechen, wenn er verhindern will, dass sein „Schweigen“ als Zustimmung gewertet wird. Dies hat das Kammergericht Berlin kürzlich entschieden.
Näheres hierzu ist im Baurechts-Report 2013 auf Seite 45 näher erläutert.

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Wann gilt eine Nachbesserung als fehlgeschlagen?

Ob der Auftraggeber die Beseitigung eines Mangels wegen fehlgeschlagener Nachbesserung durch den Auftragnehmer selbst veranlassen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das bedeutet konkret, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer so lange Gelegenheit zur Mängelbeseitigung geben muss, bis möglicherweise sein Vertrauen in dessen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft erschüttert worden ist, und er ihm die Kosten der Mangelbeseitigung, die aufgrund eigener Veranlassung entstanden sind, auferlegen kann.
Näheres zum Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers ist dem Baurechts-Report 11/2013 auf Seite 42 zu entnehmen.

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Einseitige Abkürzung vereinbarter Ausführungstermine durch Anordnung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist nach einem Urteil des OLG Naumburg vom 16.05.2013 gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B auch nach Vertragsabschluss grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers dazu berechtigt, Anordnungen zu treffen, die in den ursprünglichen Leistungsumfang eingreifen und beispielsweise vereinbarte Ausführungsfristen verkürzen. Eine solche Anordnung darf für den Auftragnehmer allerdings nicht unzumutbar sein. Außerdem kann sie zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B führen.

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