Ob der Auftraggeber die Beseitigung eines Mangels wegen fehlgeschlagener Nachbesserung durch den Auftragnehmer selbst veranlassen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das bedeutet konkret, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer so lange Gelegenheit zur Mängelbeseitigung geben muss, bis möglicherweise sein Vertrauen in dessen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft erschüttert worden ist, und er ihm die Kosten der Mangelbeseitigung, die aufgrund eigener Veranlassung entstanden sind, auferlegen kann.
Näheres zum Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers ist dem Baurechts-Report 11/2013 auf Seite 42 zu entnehmen.